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§ 1 |
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Zweck und Wesen |
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Zweck und Ziel des Strohdorf-Club ist die Pflege der Geselligkeit. |
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Der Pflege und Förderung heimatlichen Brauchtums fühlt sich der Strohdorf-Club |
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sehr verbunden. |
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§ 2 |
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Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft ist auf vierzig aktive Mitglieder begrenzt. |
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Eine Überschreitung dieser Mitgliederzahl ist jedoch unter folgenden Bedingungen |
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zulässig: |
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1. wenn Söhne von Mitgliedern die Mitgliedschaft beantragen, |
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2. in höchstens der Anzahl, wie aktive Mitglieder das siebzigste- |
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Lebensjahr erreicht haben. |
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Mitglied des Strohdorf-Clubs kann jede unbescholtene männliche Person werden, die das |
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achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft |
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ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. |
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Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen |
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in geheimer Wahl und nur bei persönlicher Anwesenheit des Antragstellers. Der Antrag ist |
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angenommen wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder sich dafür entschieden haben. |
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, an insgesamt mindestens fünfzig Prozent der Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen des jeweiligen Jahresprogramms teilzunehmen. |
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Zum Nachweis dieser Verpflichtung wird bei jeder Versammlung und jeder Veranstaltung |
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eine Anwesenheitsliste geführt. |
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Mitglieder, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben, sind von der Fünfzigprozentregelung befreit. |
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Die Mitgliedschaft endet: |
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a) durch Tod |
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b) durch Austritt |
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c) durch Ausschluss |
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Ein Mitglied kann aus dem Strohdorf-Club ausgeschlossen werden, wenn es durch sein |
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Verhalten schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Strohdorf-Clubs verletzt hat. |
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Wer freiwillig aus dem Strohdorf-Club austreten will, hat dies dem Vorstand schriftlich |
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anzuzeigen. |
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Ausschlüsse erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes in der Generalversammlung. |
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Hierzu ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss |
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der Generalversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. |
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§ 3 |
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Organe des Strohdorf-Clubs |
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Organe des Strohdorf-Clubs sind: |
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a) der Vorstand |
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b) die Mitgliederversammlung |
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§ 4 |
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Vorstand |
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Der Strohdorf-Club besteht aus folgenden Vorstandsmitgliedern: |
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a) erster Vorsitzender |
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b) zwei stellvertretende Vorsitzende |
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erster Schriftführer und erster Kassierer |
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c) zweiter Schriftführer und zweiter Kassierer |
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d) bis zu drei Beisitzer |
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e) Mitglieder des Ehrenvorstandes |
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Die Hälfte der Vorstandmitglieder, außer Ehrenvorstand, scheidet turnusmäßig |
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in der Generalversammlung aus. Die Wiederwahl ist möglich. |
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Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter führen die laufenden Geschäfte des Strohdorf-Clubs und vertreten den Strohdorf-Club im Rechtsleben. |
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Bei rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen sind zwei Unterschriften (Vorsitzender bzw. |
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Stellvertreter und ein weiteres Vorstandmitglied) erforderlich. |
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Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter können im Einzelfall über Zahlungen bis zu 250,00 € (zweihundertfünfzig) verfügen. |
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Die Ausgaben sind in der nächsten Versammlung bekannt zu geben. |
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Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen, im Falle der Verhinderung einer seiner |
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Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied. |
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Der Vorstand haftet für das gesamte Vermögen des Strohdorf-Clubs. Die Haftung des |
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Vorstandes gegenüber Mitgliedern und Dritten wird auf das Clubvermögen beschränkt. |
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Fahrlässige Haftung wird ausgeschlossen. |
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Der erste Kassierer verwaltet die Finanzen des Strohdorf-Clubs und vereinnahmt die |
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Mitgliedsbeiträge. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und die |
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Belege zu sammeln. |
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Zahlungen aus Kassenmitteln bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. |
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Auf Verlangen hat der Kassierer in der Mitgliederversammlung den aktuellen Kassenbestand |
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mitzuteilen. |
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Der zweite Schriftführer verfasst über jede Versammlung ein Protokoll und gibt es in der |
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nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung bekannt. |
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Im Falle einer Verhinderung wird dieses vom ersten Schriftführer bzw. einem anderen |
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Vorstandsmitglied übernommen. |
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§ 5 |
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Mitgliederversammlung |
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Die Mitgliederversammlungen finden gemäß dem Jahresprogramm statt. |
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Clubmitglieder anwesend ist. |
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Einmal jährlich findet eine Generalversammlung statt, zu der schriftlich eingeladen wird. |
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In der Generalversammlung wird über die Arbeit des vergangenen Jahres Bericht erstattet. |
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Von zwei Kassenprüfern, die jeweils für zwei Jahre gewählt werden, scheidet einer |
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turnusmäßig in der Generalversammlung aus. Wiederwahl ist nicht möglich. |
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Anträge, die das Clubleben betreffen, werden in den Mitgliederversammlungen beraten |
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und entschieden. Abstimmungen über Anträge oder Entscheidungen des Vorstandes und |
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die Wahl der Kassenprüfer werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag eines |
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Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung vorzunehmen. |
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Ein Antrag oder eine Wahl gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden |
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Clubmitglieder zustimmen. |
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Satzungsänderungen sind in der Generalversammlung zu beschließen. |
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Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Generalversammlung |
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einzuberufen. |
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§ 6 |
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Beiträge |
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Der Jahresbeitrag wird durch Beschluss der Generalversammlung festgelegt und soll per |
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Lastschrift eingezogen werden. |
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§ 7 |
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Auflösung des Strohdorf-Clubs |
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Die Auflösung des Strohdorf-Clubs kann nur erfolgen, wenn drei Viertel der Clubmitglieder |
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in einer Generalversammlung einen entsprechenden Beschluss fassen. |
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Über das vorhandene Vermögen entscheidet die Generalversammlung. |
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§ 8 |
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Satzungsbeschlüsse |
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Die Satzung tritt in Kraft bzw. wurde geändert in den Generalversammlungen vom: |
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12.04.1930, 17.02.1934, 15.03.1947, 21.02.1959, 15.01.1977, 02.02.1980, |
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16.03.1985, 12.01.1991, 14.01.1995, 11.01.2003, 21.01.2012 |
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Strohdorf - Club Neheim 1930 |
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Der Vorstand |
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